Abkürzungen - Bedeutung - Gesetze

 

GG -

Das Grundgesetz Artikel 3

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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BGG -

Behindertengleichstellungsgesetz

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) des Bundes ist seit dem 01.05.2002 in Kraft (zuletzt geändert per Gesetz vom 19.07.2016). Sein Ziel ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

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AGG -

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Mit seinem Inkrafttreten 2006 wurde das Beschäftigtenschutzgesetz abgelöst.

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UN-BRK -

UN - Behindertenrechtskonvention

Das “Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen” (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.

 

Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet – neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen – eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen.

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BFSG -

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)

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BITV -

Digitale Barrierefreiheit

Am 25. Mai 2019 ist die neue Fassung der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 in Kraft getreten. Sie setzt diejenigen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/2102 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um, die nicht schon 2018 in das aktualisierte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aufgenommen wurden.

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EAA -

European Accessibility Act

Das europäische Barrierefreiheitsgesetz, der European Accessibility Act (EAA) sorgt künftig für mehr Teilhabe im Alltag blinder und sehbehinderter Menschen. Ob es um Bankgeschäfte, den Zahlungsverkehr, den Online-Handel, E-Books, Fernseher oder Fahrkartenautomaten geht – der EAA legt mit einheitlichen Regeln für bestimmte Produkte und Dienstleistungen europaweit Anforderungen an die Barrierefreiheit fest.

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BTHG -

Behindertenteilhabegesetz

BTHG ist die Abkürzung für „Bundesteilhabegesetz“. Das ist eigentlich auch eine Abkürzung. Offiziell heißt das Bundesteilhabegesetz „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.

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WCAG -

Web Content Accessibility Guidelines

Die WCAG sind der weltweit gültige Standard für barrierefreies Webdesign, der von einer Arbeitsgruppe des World Wide Web Consortiums (W3C) entwickelt wurde. Die WCAG-Richtlinien sind Empfehlungen, die in einzelnen Ländern auch gesetzlich verabschiedet worden sind. In Deutschland setzt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) diese Empfehlungen um. Außerdem ist die WCAG Bestandteil der europäischen Norm EN 301 549 (Abschnitt 9 Web).

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SGB IX -

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Das SGB IX definiert in § 2 die Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung. Es beschreibt, was die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe jeweils konkret bewirken sollen, welche Leistungsinhalte sie haben und wer der dafür zuständige Träger ist.

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SGB V -

Gesetzliche Krankenversicherung

 

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und unter Berücksichtigung von geschlechts-, alters- und behinderungsspezifischen Besonderheiten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

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Kontakt

MeerRaum - Für Inklusion

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